Italien
In Italien gibt es zwei grosse staatliche Rentenversicherungsinstitute:
- das INPS, Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (NISF Nationales Institut für Sozialfürsorge) für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, sowie Selbständige d.h Handwerker, Kaufleute, Bauern usw.)
- und das INPDAP für Angestellte der öffentlichen Verwaltungen (Staat, Regionen, Gemeinden, Provinzen),
- weiter gibt es kleine staatliche Versicherungsfonds für Künstler (ENPALS) und verschiedene Berufskategorien (Architekten, Geometer, Ärzte usw.)
Die Hinterbliebenenrente des INPS/NISF
Man unterscheidet zwischen direkter Hinterbliebenenrente (wenn der/die Verstrobene bereits Inhaber eine Rente war) und indirekter Hinterbliebenenrente (wenn der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes noch keine eigene Rente bezogen hat).
Während im ersten Fall das Anrecht auf die Rente bereits gegeben ist, sind im zweiten Fall entweder insgesamt 15 Beitragsjahre des Verstorbenen oder aber 5 Beitragsjahre, davon mindestens 3 Jahre in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Verstorbenen notwendig.
Die allgemeine Rentenreform von 1995 betrifft in verschiedener Hinsicht auch die Hinterbliebenenrente, die Neuerungen erstrecken sich auf folgende Sachverhalte:
Üblicherweise wird die Hinterbliebenenrente nach Prozentanteilen der Rente des Verstorbenen bzw. nach der Rente bemessen, die der Verstorbene anhand seiner Versicherungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Ablebens hätte beanspruchen können. Da sich laut Rentenreform der Fall ergeben kann, dass der Betreffende die Rente ganz oder teilweise nach dem beitragsbezogenen System erhält, wird in jedem Fall bei der Bemessung ein Alter von 57 angenommen und der entsprechende Umrechnungsfaktor angewandt. Dies gilt auch dann, wenn der Betreffende bei Ableben jünger als 57 Jahre war.
Die Berechnungsgrundlagen der Hinterbliebenenrente und deren Bemessung werden dahingehend vereinheitlicht, dass die Regelungen der Allgemeinen Pflichtversicherung auf alle anderen Versicherungsformen, Ersatz- oder Ergänzungsfonds, ausgeweitet werden. Damit gelten einheitliche Prozentanteile und auch eine einheitliche Bestimmung der Anspruchsberechtigten auf Hinterbliebenenrente.
Bei einem einzigen anspruchsberechtigten Kind wird der zustehende Prozentanteil auf 70% der Ursprungsrente erhöht:
Anspruchsberechtigte Familienmitglieder
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60%
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Ehepartner (besondere Regelungen betreffen rechtlich getrennte, bzw. geschiedene Ehepartner) |
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80%
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Ehepartner und 1 Kind* |
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100%
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Ehepartner und 2 Kinder usw. |
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70%
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elternloses Kind |
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80%
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2 elternlose Kinder |
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100%
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3 oder mehr elternlose Kinder |
Kinder: Minderjährige, Schüler zwischen 18 und 21 Jahren, zu Lasten des Verstorbenen lebend, keine Arbeitstätigkeit; Universitätsstudenten bis 26 Jahre für die ordentliche Studiendauer; Arbeitsunfähige ohne eigene Rente, zu Lasten des Verstorbenen lebend)
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15%
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für jeden Elternteil (älter als 65, keine eigene Rente, zu Lasten lebend, und wenn kein anspruchsberechtigter Ehepartner oder anspruchsberechtigte Kinder vorhanden sind) im Familienverband |
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15%
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für jeden Bruder oder jede Schwester (ledig, zu Lasten lebend, arbeitsunfähig, keine eigene Rente, und wenn kein anspruchsberechtigter Ehepartner, Kinder oder Eltern vorhanden sind) im Familienverband. |
Die Reform legt die Bedingungen fest, unter denen die Hinterbliebenrente mit den Einkommen der Bezugsberechtigten vereinbar sind:
| Für Einkommen über dem Betrag der Mindestrente im Ausmass des |
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Vereinbarkeit mit der Hinterbliebenenrente im Ausmass von |
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| dreifachen |
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75% |
| vierfachen |
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60% |
| fünffachen |
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50% |
Die obenstehenden Höchstgrenzen gelten nicht bei Minderjährigen, Schülern und Studenten oder Arbeitsunfähigen; Leistungen, die bei Inkrafttreten der Rentenreform für die Betroffenen günstiger sind, bleiben aufrecht und werden mit den nachfolgenden Aufbesserungen verrechnet:
Rente und Teilzeitarbeit (betrifft Dienstaltersrenten, nicht spezifisch Hinterbliebene)
Besondere Bestimmungen gelten für den Fall, dass eine Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitarbeit umgewandelt wird. Diesbezüglich ist vorgesehen, dass die Pensionierung unabhängig vom Lebensalter bereits mit 37 Beitragsjahren erfolgen kann, dass die Rente anhand des Vollzeitverhältnisses berechnet wird und zusammen mit dem Teilzeitlohn bezogen wird. Ab 2004 sind mindestens 38 Beitragsjahre erforderlich, ab 2008 sind 40 Beitragsjahre erforderlich.
Einmalige Abfindung für Hinterbliebene
Bei Fehlen der Beitrags- und Versicherungsvoraussetzungen können Familienmitglieder von Verstorbenen keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente erheben. Laut Reformgesetz besteht in diesem Fall die Möglichkeit, wenn keine Rentenleistungen für Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zustehen und die Einkommensgrenzen für das Sozialgeld nicht überschritten werden, eine einmalige Abfindung auszuzahlen, die sich wie folgt berechnet:
Betrag des Sozialgeldes (das Sozialgeld) multipliziert mit der Zahl der Beitragsjahre, die den Verstorbenen bereits gutgeschrieben wurden.
Die Zusatzversicherung (betrifft Arbeitnehmer allgemein, nicht spezifisch Hinterbliebene).
Die Rentenreform sieht für alle Beschäftigten die Möglichkeit einer zusätzlichen Renten-versicherung vor. Das neue Rentensystem soll auf zwei Säulen ruhen:
- Öffentliche Sozialversicherung
- zusätzliche Rentenversicherung
Diese zusätzliche Versicherungsform soll durch das Reformgesetz gefördert werden, damit sich die Betroffenen eine zusätzliche Rentenquelle erschliessen können. Die öffentlichen und privaten Arbeitnehmer sowie die Selbständigen können sich bei Rentenfonds versichern, die auf Kategorie-, Betriebs- oder Territorialebene eingerichtet werden.
Was sind die Rentenfonds?
Die Rentenfonds werden anhand von Abkommen zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und den Betriebsvertretern eingerichtet. Die Selbständigen können mittels wechselseitiger Abkommen, die von den Vereinigungen ihrer Kategorie veranlasst werden, ebenfalls eigene Rentenfonds einrichten. Fehlen solche Rentenfonds, können sich die Betreffenden bei offenen Fonds versichern. Diese Fonds können eingerichtet werden von:
- Kreditanstalten
- Versicherungen
- Vermittlungsgesellschaften
- Investmentsfonds
Der Beitritt zu solchen Fonds ist freiwillig. Wer beitritt, kann die noch anfallende Abfertigung als Finanzquelle erschliessen. Diese Verwendung der Abfertigung ist obligatorisch bei Neueingestellten oder bei einem Abkommen mit dem jeweiligen Arbeitgeber, des weitern fliessen den Fonds Lohnteile und die Beiträge der Arbeitgeber zu, ferner Anteile des Selbständigeneinkommens.
Die Zusatzversicherung ist nicht obligatorisch, auf nationaler Ebene fehlen auch noch die vom Gesetz vorgesehenen Durchführungsbestimmungen und Regelungen.
In der Region Trentino (Südtirol) gibt es bereits den regionalen Rentenzusatzfond, aufgrund der spezifischen Befugnisse der Region mit Sonderstatut (1400 Bolzano, Area Comunicazione (Responsabile))
03.11.2005
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