Organisation für Verwitwete - International
Organisation pour veuves et veufs - International
Organizzazione per vedovi e vedove - Internationale
Organisation for widows and widowers - International
Özvegyek Organizációja - Nemzetközi

VIDUA Europa


Aus dem Protokoll der 4. Delegiertenversammlung
vom 24. September 2005 in Berlin


Der Vergleich: Altersvorsorge - Renten - Gesetze


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Deutschland

Hinterbliebenenrente, Stand 2004

Wer älter als 45 Jahre ist oder Kinder erzieht hat Anspruch auf die grosse Hinterbliebenenrente. Sie beträgt 55 % der zum Zeitpunkt des Todes berechneten Rente des verstorbenen Ehegatten.

Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, erhalten monatlich zusätzlich Euro 52,26 in den alten und Euro 45,94 in den neuen Bundesländern.

Eigenes Einkommen wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, wenn ein Freibetrag von Euro 689,83 überschritten wird, dann aber nur zu 40%.

Verwitwete unter 45 Jahren, die keine Kinder haben, erhalten keine lebenslange Rente mehr, sondern nur noch eine kleine Hinterbliebenenrente. Das heisst konkret:

  • Hinterbliebenenrente wird zwei Jahre lang in Höhe von 25 % einer zum Zeitpunkt des Todes berechneten Altersrente des verstorbenen Ehegatten bezahlt.
  • Wer innerhalb dieser Zeitspanne wieder heiratet, erhält eine Abfindung.

Diese Daten waren zum Zeitpunkt der Niederschrift gültig.

Seit 3 Jahren ist in Deutschland keine Rentenanpassung erfolgt, d.h. eine Nullrunde wurde durchgeführt, sodass sich die Rente bei einer Preissteigerungsrate von 2% um diese Summe reduziert hat. Im Moment sind insgesamt Abstriche bei allen Renten im Gespräch, hier muss man die Entwicklung abwarten. Fest steht, dass die Rentenkassen leer sind.

Hinzu kommt, dass die Gesundheitskosten enorm angestiegen sind: Euro 10,– pro Quartal für den Arztbesuch in der Praxis, höhere Zuzahlungen bei Medikamenten, Streichung von Rehabilitationsmass- nahmen und eine extra Absicherung für Zahnersatz.

Die ganze Renten- und Gesundheitsreform ist derzeit in Bewegung und eine feste Grösse ist im Moment nicht absehbar, eher weitere Kürzungen.

Freiburg, den 11. Juli 2005

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Italien

In Italien gibt es zwei grosse staatliche Rentenversicherungsinstitute:

  • das INPS, Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (NISF Nationales Institut für Sozialfürsorge) für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, sowie Selbständige d.h Handwerker, Kaufleute, Bauern usw.)
  • und das INPDAP für Angestellte der öffentlichen Verwaltungen (Staat, Regionen, Gemeinden, Provinzen),
  • weiter gibt es kleine staatliche Versicherungsfonds für Künstler (ENPALS) und verschiedene Berufskategorien (Architekten, Geometer, Ärzte usw.)

Die Hinterbliebenenrente des INPS/NISF
Man unterscheidet zwischen direkter Hinterbliebenenrente (wenn der/die Verstrobene bereits Inhaber eine Rente war) und indirekter Hinterbliebenenrente (wenn der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes noch keine eigene Rente bezogen hat).
Während im ersten Fall das Anrecht auf die Rente bereits gegeben ist, sind im zweiten Fall entweder insgesamt 15 Beitragsjahre des Verstorbenen oder aber 5 Beitragsjahre, davon mindestens 3 Jahre in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Verstorbenen notwendig.

Die allgemeine Rentenreform von 1995 betrifft in verschiedener Hinsicht auch die Hinterbliebenenrente, die Neuerungen erstrecken sich auf folgende Sachverhalte:

Üblicherweise wird die Hinterbliebenenrente nach Prozentanteilen der Rente des Verstorbenen bzw. nach der Rente bemessen, die der Verstorbene anhand seiner Versicherungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Ablebens hätte beanspruchen können. Da sich laut Rentenreform der Fall ergeben kann, dass der Betreffende die Rente ganz oder teilweise nach dem beitragsbezogenen System erhält, wird in jedem Fall bei der Bemessung ein Alter von 57 angenommen und der entsprechende Umrechnungsfaktor angewandt. Dies gilt auch dann, wenn der Betreffende bei Ableben jünger als 57 Jahre war.

Die Berechnungsgrundlagen der Hinterbliebenenrente und deren Bemessung werden dahingehend vereinheitlicht, dass die Regelungen der Allgemeinen Pflichtversicherung auf alle anderen Versicherungsformen, Ersatz- oder Ergänzungsfonds, ausgeweitet werden. Damit gelten einheitliche Prozentanteile und auch eine einheitliche Bestimmung der Anspruchsberechtigten auf Hinterbliebenenrente.

Bei einem einzigen anspruchsberechtigten Kind wird der zustehende Prozentanteil auf 70% der Ursprungsrente erhöht:

Anspruchsberechtigte Familienmitglieder

    60%
    Ehepartner (besondere Regelungen betreffen rechtlich getrennte, bzw. geschiedene Ehepartner)
    80%
    Ehepartner und 1 Kind*
    100%
    Ehepartner und 2 Kinder usw.
    70%
    elternloses Kind
    80%
    2 elternlose Kinder
    100%
    3 oder mehr elternlose Kinder

Kinder: Minderjährige, Schüler zwischen 18 und 21 Jahren, zu Lasten des Verstorbenen lebend, keine Arbeitstätigkeit; Universitätsstudenten bis 26 Jahre für die ordentliche Studiendauer; Arbeitsunfähige ohne eigene Rente, zu Lasten des Verstorbenen lebend)

15%
für jeden Elternteil (älter als 65, keine eigene Rente, zu Lasten lebend, und wenn kein anspruchsberechtigter Ehepartner oder anspruchsberechtigte Kinder vorhanden sind) im Familienverband
15%
für jeden Bruder oder jede Schwester (ledig, zu Lasten lebend, arbeitsunfähig, keine eigene Rente, und wenn kein anspruchsberechtigter Ehepartner, Kinder oder Eltern vorhanden sind) im Familienverband.

Die Reform legt die Bedingungen fest, unter denen die Hinterbliebenrente mit den Einkommen der Bezugsberechtigten vereinbar sind:

Für Einkommen über dem Betrag der Mindestrente im Ausmass des Vereinbarkeit mit der Hinterbliebenenrente im Ausmass von
dreifachen 75%
vierfachen 60%
fünffachen 50%

Die obenstehenden Höchstgrenzen gelten nicht bei Minderjährigen, Schülern und Studenten oder Arbeitsunfähigen; Leistungen, die bei Inkrafttreten der Rentenreform für die Betroffenen günstiger sind, bleiben aufrecht und werden mit den nachfolgenden Aufbesserungen verrechnet:

Rente und Teilzeitarbeit (betrifft Dienstaltersrenten, nicht spezifisch Hinterbliebene)
Besondere Bestimmungen gelten für den Fall, dass eine Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitarbeit umgewandelt wird. Diesbezüglich ist vorgesehen, dass die Pensionierung unabhängig vom Lebensalter bereits mit 37 Beitragsjahren erfolgen kann, dass die Rente anhand des Vollzeitverhältnisses berechnet wird und zusammen mit dem Teilzeitlohn bezogen wird. Ab 2004 sind mindestens 38 Beitragsjahre erforderlich, ab 2008 sind 40 Beitragsjahre erforderlich.

Einmalige Abfindung für Hinterbliebene
Bei Fehlen der Beitrags- und Versicherungsvoraussetzungen können Familienmitglieder von Verstorbenen keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente erheben. Laut Reformgesetz besteht in diesem Fall die Möglichkeit, wenn keine Rentenleistungen für Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zustehen und die Einkommensgrenzen für das Sozialgeld nicht überschritten werden, eine einmalige Abfindung auszuzahlen, die sich wie folgt berechnet:

Betrag des Sozialgeldes (das Sozialgeld) multipliziert mit der Zahl der Beitragsjahre, die den Verstorbenen bereits gutgeschrieben wurden.

Die Zusatzversicherung (betrifft Arbeitnehmer allgemein, nicht spezifisch Hinterbliebene).
Die Rentenreform sieht für alle Beschäftigten die Möglichkeit einer zusätzlichen Renten-versicherung vor. Das neue Rentensystem soll auf zwei Säulen ruhen:

  • Öffentliche Sozialversicherung
  • zusätzliche Rentenversicherung

Diese zusätzliche Versicherungsform soll durch das Reformgesetz gefördert werden, damit sich die Betroffenen eine zusätzliche Rentenquelle erschliessen können. Die öffentlichen und privaten Arbeitnehmer sowie die Selbständigen können sich bei Rentenfonds versichern, die auf Kategorie-, Betriebs- oder Territorialebene eingerichtet werden.

Was sind die Rentenfonds?
Die Rentenfonds werden anhand von Abkommen zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und den Betriebsvertretern eingerichtet. Die Selbständigen können mittels wechselseitiger Abkommen, die von den Vereinigungen ihrer Kategorie veranlasst werden, ebenfalls eigene Rentenfonds einrichten. Fehlen solche Rentenfonds, können sich die Betreffenden bei offenen Fonds versichern. Diese Fonds können eingerichtet werden von:

  • Kreditanstalten
  • Versicherungen
  • Vermittlungsgesellschaften
  • Investmentsfonds

Der Beitritt zu solchen Fonds ist freiwillig. Wer beitritt, kann die noch anfallende Abfertigung als Finanzquelle erschliessen. Diese Verwendung der Abfertigung ist obligatorisch bei Neueingestellten oder bei einem Abkommen mit dem jeweiligen Arbeitgeber, des weitern fliessen den Fonds Lohnteile und die Beiträge der Arbeitgeber zu, ferner Anteile des Selbständigeneinkommens.

Die Zusatzversicherung ist nicht obligatorisch, auf nationaler Ebene fehlen auch noch die vom Gesetz vorgesehenen Durchführungsbestimmungen und Regelungen.

In der Region Trentino (Südtirol) gibt es bereits den regionalen Rentenzusatzfond, aufgrund der spezifischen Befugnisse der Region mit Sonderstatut (1400 Bolzano, Area Comunicazione (Responsabile))

03.11.2005

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Schweiz

Hinterlassenenrenten der Staatlichen Alters- und Hinterlassenen-Versicherung AHV, 1. Säule

  1. Es gibt 3 Arten von Renten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten
  2. Damit eine Person Anspruch auf eine Rente hat, müssen während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.
  3. Hinterlassenenrente wird geleistet,
    • wenn die verstorbene Person während eines Jahres Beiträge geleistet hat, oder
    • der Ehegatte der verstorbenen Person während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag geleistet hat, oder
    • der verstorbenen Person Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

Heutiger Stand

Verwiteten steht heute eine Witwenrente der AHV zu,

  • Witwen, wenn sie beim Tod des Ehepartners eines oder mehrere Kinder haben.
    Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im gleichen Haushalt leben und nach dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben und Pflegekinder, die gemeinsam betreut wurden, gelten auch als Kinder.

  • Kinderlos, wenn sie beim Tod des Ehepartners das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Ehejahre werden bei mehreren Ehen zusammengezählt.

  • Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat; wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat; oder wenn das jüngste Kind 18 Lebensjahre vollendet hat, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahr alt geworden ist.
    Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
    Geschiedene Frauen, die nach altem Recht keinen Anspruch auf eine Witwenrente hatten, weil der ehemalige Gatte nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war, können eine Witwenrente ab 1.1.1997 beanspruchen, wenn sie die Voraussetzungen des neuen Rechts (Ziffer 5+6) erfüllen.

  • Witwer, verheirateten und geschiedenen Männern, deren ehemalige Frau verstorben ist, steht eine Witwerrente zu, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Verheiratete und geschiedene Männer, deren ehemalige Ehefrau vor dem 1.1.1997 verstorben ist und die noch Kinder unter 18 Jahren haben, können eine Nachzahlung für die seit der Anmeldung vorangegangenen 5 Jahre beantragen.

  • Für geschiedene Frauen oder Männer wird von Fall zu Fall geregelt.

  • Waisen Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder Vater gestorben ist. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens mit dem 25. Geburtstag. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
    Bei Wiederverheiratung erlischt die Hinterlassenenrente. Waisenrenten laufen weiter.

    Berechnung
    1. Die anrechenbaren Beitragsjahre
    2. Die Erwerbseinkommen
    3. Die Erziehungs- und Betreungsgutschriften der verstorbenen Person.
      • Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente und für eine Invalidenrente, wird nur die höhere Rente ausgerichtet.
      • Ansprüche auf eine Hinterlassenenrente müssen geltend gemacht werden.
      • Hat die verstorbene Person keine AHV-Beiträge bezahlt, muss ein Anspruch bei kantonalen Ausgleichskassen oder deren Gemeindezweigstellen angemeldet werden.
      • Eine Vollrente kann erhalten, wer ab dem 1.1. nach dem 20. Altersjahr bis zum Tod eine volle Beitragsdauer aufweist.
      • Besteht eine unvollständige Beitragsdauer wird eine Teilrente nach dem Verhältnis der Beitragsjahre der verstorbenen Person bemessen.
      • Für die Bestimmung der Witwer- und Waisenrente infolge Todes der Mutter, werden die vor dem 31.12.1996 zurückgelegten beitragslosen Ehejahre, während denen drau versichert war, als Beitragsjahre gezählt.
      • Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr werden als Jugendjahre und für allfällige Beitragslücken gezählt.
      • Fehlende Beitragsjahre können innerhalb von 5 Jahren nachbezahlt werden.
      • Hat die verstorbene Person das 45. Altersjahr noch nicht erreicht, wird der Durchschnitt um einen vom Alter abhängigen Zuschlag prozentual erhöht.
      • Erziehungsgutschriften und Betreungsgutschriften entsprechen der dreifachen Minimalrente pro Jahr und werden den Ehepartnern je zur Hälfte berechnet. Gleichzeitig kann nur eine Gutschrift angerechnet werden.
      • Verwitwete und Waisen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

PENSIONSKASSEN
Obligatorische Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
BVG, 2. Säule

Das BVG ist am 1. Januar 1985 in Kraft getreten.
Pensionskassen oder ähnliche Altersvorsorge-Institutionen hat es schon lange gegeben. Jedoch längstens nicht alle Firmen hatten bis 1985 eine Altersvorsorge anzubieten.

Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge sind die Einspeisung in die Kasse.
  • Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat, wer beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder zu sorgen hat.
  • Das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
  • Witwer erhalten eine Rente bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr erreicht hat.

Beim Tod eines Versicherten beträgt die Hinterbliebenenenrente 60%, die Waisenrente 20% der zu diesem Zeitpunkt errechnten Rente oder der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte. Beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners beträgt die Hinterbliebenenrente 60%, die Waisenrente 20% der Altersrente oder vollen Invalidenrente auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.

Pensionskassen, Versicherungskassen, Staatskassen, Altersvorsorge-Institutionen haben alle ihre eigenen Reglemente und weichen in vielen Punkten voneinander ab.

Die Ehegatten- und Waisenrente beginnt mit dem Tag, an dem der Lohn- oder der Rentenanspruch des verstorbenen Mitglieds aufhört. Die Ehegattenrente erlischt mit dem Tod des verwitweten Ehegatten.

Bei Wiederverheiratung ruht der Anspruch während der neuen Ehe. Mit einem Gesuch kann ev. eine
Dreijahresrente als Auskauf beantragt werden.

Waisen über 18 haben Anspruch auf Weiterführung der Rente bis Beendigung der Ausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Geschiedene sind den Verwitweten gleichgestellt, wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und ihnen im Scheidungsurteil eine Rente oder Kapitalabfindung zugesprochen wurde.

Hinterlässt ein Mitglied keinen rentenberechtigten Ehegatten, können unterstützungspflichtige Eltern oder in Härtefällen andere Angehörige eine den Unterstützungsleistungen des Mitgliedes entsprechende Leistung erhalten. Sie darf 30% des anrechenbaren Lohnes nicht übersteigen. Eine Kommission wird die Höhe entscheiden.

3. Säule

Private Altersvorsorge, Versicherungs-Anlage-Sparkonti mit Banken

14.09.2005
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Ungarn

Seit 1998 gibt es in der Ungarischen Republik drei Rentenformeln:
  1. Das traditionelle Umlageverfahren des sozialen Rentenversicherungssystems
  2. Die obligatorische Privatrente
  3. Rentenleistungen der freiwilligen Renten

Hinterbliebenenrente des sozialen Rentenversichrungssystems (seit 1929)
Dieses System funktionierte als Anwartschaftsdeckung. Nach dem 2. Weltkrieg war alles verloren und musste deshalb notwendigerweise im Umlageverfahren weiterentwickelt werden.

Eine grundlegende Voraussetzung zur Versorgung von Angehörigen besteht darin, dass der Rechtserwerber (Verstorbene) den zur Alters-, beziehungsweise Invalidenrente erforderlichen versicherten Beschäftigungszeitraum erlangt hat oder als Altersrenten-, bzw. Invalidenrentenempfänger verstorben ist.

Zu zeitweiliger Hinterbliebenenrente ist der verwitwete Ehepartner nach dem Tod seines Ehepartners im Allgemeinen ein Jahr lang berechtigt.
Zu ständiger Hinterbliebenenrente nach dem Ablauf der zeitweiligen Hinterbliebenenrente ist derjenige berechtigt, der die zur Altersrente berechtigende Altersgrenze erreicht hat oder Invalide ist oder der Rechtserwerber für die Versorgung von mindestens zwei Waisen sorgen muss.
Ständige Hinterbliebenenrente steht auch dann zu, wenn irgendeine der aufgezählten Voraussetzungen innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Ehepartners eintritt. Die zeitweilige Hinterbliebenenrente umfasst

  • 50% jener Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hat, bzw. zugestanden hätte.
  • 50% jener Rente, wenn der Hinterbliebene ausser der gezahlten Hinterbliebenenrente nicht über eine eigene Rente verügt.
  • In allen anderen Fällen umfasst die ständige Hinterbliebenenrente 30% der Rente des Rechtserwerbers. Letzere steht dem verwitweten Ehepartner unabhängig von der Höhe seiner eigenen Rente (Alters-, Invaliden- oder Unfallinvalidenrente) zu.

Eine Waisenrente steht bis zum 16. Lebensjahr des indes zu oder bis zum Abschluss seiner Ausbildung an regulären Schuleinrichtungen im Tagesunterricht, jedoch höchstens bis zum 25. Lebensjahr. Die Höhe der Waisenrente umfasst 30% der Rente des Rechtserwerbers und beim Tod beider Elternteile 60%.
Die Höhe der Waisenrente darf nicht unter einem jährlich festgelegten Minimum liegen, das im Jahre 2005 bei HUF 21’000.– liegt.
Als Angehörigenunterstützung ist im Rentenversicherungssystem auch eine Elternrente enthalten. Auch für Witwenrenten und Waisenrenten für den verwitweten Ehepartner oder die Waisen eines Versicherten, der durch einen Betriebsunfall (Berufserkrankung) ums Leben gekommen ist, gelten die oben genannten Ausführungen.

Die private Pflichtrente (seit Dezember 1998)
Die private Kasse leistet Zahlungen in einer Summe in folgenden Hauptfällen:

  • wenn dies der Bezugsberechtigte im Todesfalle des Kassenmitgliedes beantragt;
  • wenn das Kassenmitglied bis zum Erreichen des Rentenalters nicht für mindestens 180 Monate Mitgliedsbeitrag bezahlt hat und es von ihm beantragt wird.

Die Bezugsberechtigten erhalten den Betrag der im Laufe der Anhäufungszeit einbezahlten Summe, falls sie dies wünschen, ausbezahlt. Sie können das Mitgliederverhältnis auf Wunsch fortsetzen.

Wenn der Leistungsberechtigte auch zur Sozialversichungsversorgung berechtigt ist, kann er den ihm zustehenden Betrag in den Rentenversicherungsfond zurück überweisen. In diesem Fall wird der Betrag der Hinterbliebenenrente in einer Weise festgelegt, als ob der Verstorbene seine Beiträge ausschliesslich im Sozialversicherungssystem einbezahlt hätte.

Wenn der bezugsberechtigte Angehörige die Überweisung des Betrages nicht beantragt, erhält er von der Sozialversicherung eine niedrigere Hinterbliebenenrente (und darf gemäss den Regelungen der Privatkasse über die Ersparnisse des Kassenmitlgiedes verfügen).

Wenn die Rentenzahlung bereits begonnen hat, hängen die Rechte des Bezugsberechtigten (Erben) davon ab, welche - von den oben erwähnten - Leistungen das Mitglied gewählt hat.

Von den möglichen Grundtypen resultiert aus der Wahl der Rente auf zwei Leben eine Hinterbliebenenrente, die eine ähnliche Funktion wie die Witwenrente von der Sozialversicherung aufzuweisen hat.

Freiwillige Rentenversicherungskassen (seit 1993)

Internationales Pensionswesen (ab 1959)
Im Jahre 1959 Beginn der ersten bilateralen Abkommen.
Am 1. Mai 2004 Beitritt zur Europäischen Union.
Rentenberechnungen gemäss bilateralen Abkommen oder EU-Regelungen.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit (4. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1998)
13.9.05

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